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Satzung

Förderverein Wittener Hütten  e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Wittener Hütten in Mallnitz e.V.“ und hat seinen Sitz in Witten. Er ist unter der Nr.10619 Fall 3 in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein dient dem  Ziel

(1.1) der Verfestigung der Partnerschaft zwischen Mallnitz und Witten und damit der Völkerverständigung.

(1.2) Insbesondere ist Jugend- Schüler- und Studentengruppen Aufenthalt zu gewähren.

(2) Zur Erfüllung dieser Ziele werden vier Berghütten mit den Namen „Wittener-Hütte“, „Barking-Dagenham-Hütte“, „Beauvais-Hütte“ und „Lev-Hasharon-Hütte“ in der österreichischen Partnergemeinde der Stadt Witten, Mallnitz, betrieben.

Die Hütten liegen im Bereich des „Nationalpark Hohe Tauern“,der sich über 1800 Quadratkilometer in Kärnten, Salzburg und Tirol erstreckt.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verein.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben. Der Beitritt zumVerein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Diese Erklärung kann nach Vordruck, formlos oder durch Listen erfolgen. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn der Vorstand ihr nicht binnen eines Monats widerspricht.


§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch

 a) Tod,

 b) Austritt,

 c) Ausschluss, über den der Gesamtvorstand entscheidet.

Ein Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen.

(2) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 7  Beitrag

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des zu zahlenden Jahresbeitrags, der in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten gezahlt werden kann.

(2) Freiwillige Zuwendungen zur Erfüllung des Vereinszwecks werden dankend angenommen. 


§ 8 Vorstand

(1) Der von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zu wählende Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus

(1.1) dem Vorsitzenden und zwei Vertretern,

(1.2.) dem Jugendsprecher,

(1.3) dem stellvertretenden Jugendsprecher,

(1.4) dem Schriftführer und seinem Vertreter,

(1.5) dem Schatzmeister und seinem Vertreter,

(1.6) dem Pressewart und seinem Vertreter,

(1.7) acht Beisitzern.

Jugendsprecher und stellvertretender Jugendsprecher werden von der Jugendversammlung gewählt und dem Hauptvorstand benannt.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt die Mitgliederversammlung ein entsprechendes neues Mitglied für die restliche Amtszeit.

(4) Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit geheime Wahlen beschließt.


§ 9 Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Der Jugendsprecher und sein Stellvertreter sind im Rahmen der selbstständigen

Jugendabteilung nach der Jugendordnung, die Bestandteil der Satzung ist, vetretungsberechtigt.


§ 10  Geschäftsführer

Die laufende Geschäftsführung des Vereins einschließlich der Kassenführung obliegt einer/m Geschäftsführerin/er.

Über die Bestellung, Abberufung und die Aufwandsentschädigung der/des Geschäftsführerin/-ers, der nicht dem Vorstand anzugehören braucht, beschließt der Gesamtvorstand.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich  statt.

(2) Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Der Vorsitzende muss sie einberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.

(3) Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten

(3.1) die Ersatz- und Ergänzungswahlen zum Vorstand,

(3.2) die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,

(3.3) die Wahl von zwei Revisoren,

(3.4) die Festsetzung des Mitgliederbeitrags,

(3.5) die Änderung der Satzung,

(3.6) die Auflösung des Vereins.

(4)  § 2 (Zweck) und § 3 (Gemeinnützigkeit) der Satzung können vom geschäftsführenden Vorstand geändert werden. Dabei ist insbesondere die Gemeinnützigkeit des Vereins sicherzustellen.

(5) Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der erscheinenden Mitglieder erforderlich.

Ist in diesen Fällen eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückstellt worden und wird die Mitgliederversammlung über denselben Gegenstand einberufen, so entscheidet sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

(6) Zu allein Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.


§ 12 Beiräte

Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Aufgaben Beiräte bilden, denen auch Nichtmitglieder angehören können.

Den Vorsitz soll ein Vorstandsmitglied übernehmen.


§ 13 Niederschriften

Über die im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt benannt ist.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Witten mit der Auflage, dass es nur für den im § 2 dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden darf. Kann der Zweck nicht erfüllt werden, sind die Mittel für die Partnerschaft Mallnitz/Witten zu verwenden.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in der vorliegenden Fassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.07.2016 in Kraft.